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Erbrecht und Testamentvollstreckung

Der Bereich des Erbrechts ist im höchsten Maß konfliktträchtig. Gilt es testamentarische Bestimmungen zu erfüllen, so kann derjenige, der das Testament erstellt hat, nicht mehr befragt werden. Streit ist vorprogrammiert. Eine Vielzahl von langjährigen Familienstreitigkeiten werden durch unklare testamentarische Verfügungen unwillentlich begründet.

Wir beraten bereits im Vorfeld bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen.

Ist der Erbfall eingetreten, stehen wir mit anwaltlichem Rat zur Seite, sei es um die eigenen Ansprüche geltend zu machen oder um unbegründete Ansprüche abzuwehren.

Ist von der Erbmasse ein Unternehmen erfasst, so gilt es besondere Regeln zu berücksichtigen, um das Unternehmen nicht an der Sondersituation zerbrechen zu lassen. Gerade im Vorfeld besteht hoher Regelungsbedarf.

 

Soweit Sie ein Testament errichten, kann darin auch ein Testamentvollstrecker benannt oder bestimmt werden, dass ein Testamentvollstrecker vom Nachlassgericht ernannt wird.
Der Testamentvollstrecker ist dann dafür verantwortlich, dass das Erbe tatsächlich so aufgeteilt wird, wie der Erblasser es in seinem Testament festgelegt hat. Der Erbe kann auch festlegen, dass sein Erbe dauerhaft (maximal 30 Jahre) vom Testamentvollstrecker verwaltet wird. Der Testamentvollstrecker muss die Nachlassverbindlichkeiten (Pflichtteilsansprüche, allgemeine Erbfallkosten, Erbschaftssteuer) begleichen.


Beratungsschwerpunkte sind:

  • individuelle Beratung in jedem Verfahrensstadium
  • Vorbereitung und Entwurf von Erbverträgen, Testamenten und anderer letztwilliger Verfügungen
  • Regelung der Unternehmensnachfolge
  • Ermittlung von Grundstückswerten, Sachwerten und Beteiligungswerten
  • Abwehr von aussergerichtlichen oder gerichtlichen Ansprüchen
  • Tätigkeit als Testamentsvollstrecker

Ihre Ansprechpartner sind:

NACH OBEN
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